Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z59;Rechtssatz
Für das Vorliegen von "Vorsatz" ist es nicht erforderlich, daß der Täter auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt; es genügt in dieser Hinsicht Fahrlässigkeit. Dies ergibt sich aus § 5 Abs 2 VStG, wo - ohne Rücksicht auf die Unterscheidung in Vorsatzdelikte und Fahrlässigkeitsdelikte - ein Täter nur als entschuldigt gilt, wenn er die übertretene Verwaltungsvorschrift unverschuldet nicht kannte und das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einzusehen vermochte.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989040061.X02Im RIS seit
29.01.1991