RS Vwgh 1991/1/29 89/04/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z59;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Für das Vorliegen von "Vorsatz" ist es nicht erforderlich, daß der Täter auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt; es genügt in dieser Hinsicht Fahrlässigkeit. Dies ergibt sich aus § 5 Abs 2 VStG, wo - ohne Rücksicht auf die Unterscheidung in Vorsatzdelikte und Fahrlässigkeitsdelikte - ein Täter nur als entschuldigt gilt, wenn er die übertretene Verwaltungsvorschrift unverschuldet nicht kannte und das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einzusehen vermochte.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989040061.X02

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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