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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §152 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 30 Abs 2 VwGG und die des § 152 Abs 2 FinStrG sind hinsichtlich ihrer Zielsetzung als gleichwertig anzusehen. Ist daher im Zeitpunkt, als der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht wird, die Einsicht durch die Finanzstrafbehörde bereits erfolgt, so kann sie nicht mehr abgewendet werden, weshalb dem Bf auch kein unverhältnismäßiger Nachteil mehr droht.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140113.X01Im RIS seit
29.01.1991