RS Vwgh 1991/1/29 90/14/0113

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §152 Abs2;
FinStrG §89 Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 30 Abs 2 VwGG und die des § 152 Abs 2 FinStrG sind hinsichtlich ihrer Zielsetzung als gleichwertig anzusehen. Ist daher im Zeitpunkt, als der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht wird, die Einsicht durch die Finanzstrafbehörde bereits erfolgt, so kann sie nicht mehr abgewendet werden, weshalb dem Bf auch kein unverhältnismäßiger Nachteil mehr droht.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140113.X01

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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