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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat seiner Mängelbehebung durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes auf der Beschwerde seine Vollmacht einschließlich Zustellvollmacht an den unterfertigenden Rechtsanwalt beigeschlossen. Diese Vorgangsweise kann nicht anders verstanden werden (Hinweis E 12.10.1989, 89/16/0126) als als Vertretungsanzeige und Bekanntgabe eines Zustellungsbevollmächtigten für das betreffende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Dieser Rechtsanwalt wird daher als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter des Antragstellers und Beschwerdeführers behandelt.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1990140041.A01Im RIS seit
29.01.1991