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19/05 MenschenrechteNorm
FinStrG §89 Abs4;Beachte
Bespr AnwBl 5/1991 S 285Rechtssatz
Die Beschlagnahmeregel für Gegenstände, die Geheimnisse iSd § 23 Abs 1 KWG betreffen, verlangt einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand des Finanzstrafverfahrens, für das das Bankgeheimnis zu Gunsten der Finanzstrafbehörde durchbrochen ist. Der Gesetzgeber verfolgt damit die Absicht, die Beschlagnahme von Gegenständen zu unterbinden, die nicht in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Finanzstrafverfahren stehen, das die Befreiung vom Geheimnisschutz bewirkt (Hinweis E 7.Dezember 1983, 82/13/0082, VwSlg 5839 F/1983). Von einem solchen unmittelbaren Zusammenhang iSd § 89 Abs 4 FinStrG kann aber nur dann die Rede sein, wenn der Gegenstand zur Klärung des Verdachtes beitragen kann. Darunter darf aber nicht jeder Zusammenhang schlechthin verstanden werden, also nicht alles, was etwa nur negativer (Kontroll)Beweis sein könnte; wäre doch dann von der Relevanz nichts mehr ausgeschlossen und verbliebe kein Anwendungsbereich für die Beschlagnahmebeschränkung im Interesse des Bankgeheimnisses. Eine solche Beschlagnahmebeschränkung steht auch im Einklang mit der Achtung des Privatlebens iSd Art 8 Abs 1 MRK.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140112.X03Im RIS seit
19.09.2001