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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Wenn eine vorübergehende Entziehung nach § 74 Abs 1 KFG den Lenker auf Grund des Erlöschens der nur befristet erteilten Lenkerberechtigung gleichfalls nicht der Notwendigkeit enthebt, einen Antrag auf neuerliche Erteilung zu stellen, ist er jedenfalls durch den auf § 73 Abs 1 KFG beruhenden Ausspruch nicht in einem subjektiven Recht (auf nur vorübergehende Entziehung) verletzt (Hinweis E 21.9.1990, 90/11/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110159.X02Im RIS seit
19.03.2001