RS Vwgh 1991/1/29 90/11/0159

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn eine vorübergehende Entziehung nach § 74 Abs 1 KFG den Lenker auf Grund des Erlöschens der nur befristet erteilten Lenkerberechtigung gleichfalls nicht der Notwendigkeit enthebt, einen Antrag auf neuerliche Erteilung zu stellen, ist er jedenfalls durch den auf § 73 Abs 1 KFG beruhenden Ausspruch nicht in einem subjektiven Recht (auf nur vorübergehende Entziehung) verletzt (Hinweis E 21.9.1990, 90/11/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110159.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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