RS Vwgh 1991/1/29 90/07/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
81/02 Sonstiges Wasserrecht

Norm

AVG §8;
DrauÜbk Jugoslawien;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §100;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §23;
WRG 1959 §24;
WRG 1959 §9;

Rechtssatz

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist es, ob der Bf nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann

(Hinweis E 29.11.1982, 82/10/0065, VwSlg 10903 A/1982). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird

(Hinweis B 21.4.1977, VwSlg 1662, 1722/76, VwSlg 9304 A/1977). (hier: keine Rechtsverletzungsmöglichkeit der Republik Slowenien durch wasserrechtliche Bewilligung an der Drau).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070174.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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