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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist es, ob der Bf nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann
(Hinweis E 29.11.1982, 82/10/0065, VwSlg 10903 A/1982). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird
(Hinweis B 21.4.1977, VwSlg 1662, 1722/76, VwSlg 9304 A/1977). (hier: keine Rechtsverletzungsmöglichkeit der Republik Slowenien durch wasserrechtliche Bewilligung an der Drau).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070174.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.02.2011