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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Aus der normativen Anordnung des § 78 Abs 4 GewO 1973 ergibt sich bei einer unter Beachtung der Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG vorzunehmenden systematischen Abgrenzung, daß ein Verfahren nach § 78 Abs 4 GewO 1973 nicht dazu dient, eine in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vom Inhaber der Betriebsanlagengenehmigung unbekämpft gebliebene oder erfolglos bekämpfte Auflage nachträglich zu beseitigen oder durch eine andere Vorschreibung zu ersetzen. Der Inhaber der Betriebsanlagengenehmigung hat keine rechtliche Möglichkeit, das von ihm im Genehmigungsverfahren allenfalls angestrebte, aber versagt gebliebene Ergebnis im Wege eines Verfahrens nach § 78 Abs 4 GewO 1973 zu erreichen
(Hinweis E 15.10.1985, 84/04/0062).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040198.X01Im RIS seit
29.01.1991