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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Voraussetzung der Tatbildmäßigkeit eines Verhaltens nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 ist, daß eine Betriebsanlage nach § 74 Abs 1 GewO vorliegt und daß diese wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen. Hat der Besch im Verwaltungsstrafverfahren das Vorliegen maßgebender Tatbestandselemente bestritten, dann hat die belBeh in der Begründung ihres Bescheides die betreffenden Ermittlungsergebnisse in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Art darzustellen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040241.X01Im RIS seit
29.01.1991