RS Vwgh 1991/1/29 90/04/0241

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;

Rechtssatz

Voraussetzung der Tatbildmäßigkeit eines Verhaltens nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 ist, daß eine Betriebsanlage nach § 74 Abs 1 GewO vorliegt und daß diese wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen. Hat der Besch im Verwaltungsstrafverfahren das Vorliegen maßgebender Tatbestandselemente bestritten, dann hat die belBeh in der Begründung ihres Bescheides die betreffenden Ermittlungsergebnisse in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Art darzustellen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040241.X01

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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