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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bei der Entscheidung über die Zurückweisung von Einwendungen eines Nachbarn und der Entscheidung über eine von diesem Nachbarn erhobene Berufung handelt es sich um untrennbare Elemente einer einheitlichen Entscheidung. Beide Entscheidungselemente stehen in einem solchen inneren Zusammenhang, daß sie nicht einzeln für sich selbst bestehen können.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040214.X02Im RIS seit
29.01.1991