RS Vwgh 1991/1/29 90/04/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über die Zurückweisung von Einwendungen eines Nachbarn und der Entscheidung über eine von diesem Nachbarn erhobene Berufung handelt es sich um untrennbare Elemente einer einheitlichen Entscheidung. Beide Entscheidungselemente stehen in einem solchen inneren Zusammenhang, daß sie nicht einzeln für sich selbst bestehen können.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040214.X02

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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