RS Vwgh 1991/1/29 AW 90/14/0041

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §257;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 1985, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1987 sowie Vorauszahlung für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1989 - Mit der Beschwerde des der Berufung des Steuerpflichtigen beigetretenen Haftungspflichtigen werden die Steuerbescheide betreffend den Steuerpflichtigen angefochten. Durch deren Vollzug droht dem Haftungspflichtigen jedenfalls noch kein unverhältnismäßiger Nachteil (Hinweis B 1.6.1987, AW 87/04/0031, B 21.8.1990, AW 90/04/0066) durch Beschneidung seines notwendigen Lebensunterhaltes. Eine solche könnte erst durch die Geltendmachung der Haftung (§ 224 BAO) erfolgen. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob bei der vom Antragsteller behaupteten Vermögenslosigkeit und der Höhe des von ihm angeführten Gehaltseinkommens überhaupt eine Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes durch Vollzugsmaßnahmen denkbar ist. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1990140041.A02

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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