RS Vwgh 1991/1/29 88/04/0218

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
GewO 1973 §94 Z41;
GewO 1973 §98;

Rechtssatz

Der bloße Umstand, daß das in Frage stehende Kraftfahrzeug nach - auf eigene Rechnung und Gefahr - durchgeführter Reparatur wieder verkauft wird, um eben diese Reparatur zu "finanzieren", indiziert noch keine gewerbsmäßige Tätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988040218.X02

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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