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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2;Rechtssatz
Der bloße Umstand, daß das in Frage stehende Kraftfahrzeug nach - auf eigene Rechnung und Gefahr - durchgeführter Reparatur wieder verkauft wird, um eben diese Reparatur zu "finanzieren", indiziert noch keine gewerbsmäßige Tätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988040218.X02Im RIS seit
29.01.1991