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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §73;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 534;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist auch dann zuständig, wenn der AbgPfl - nachdem er in den vorangegangenen Abgabenerklärungen jeweils A als Wohnsitz angegeben hat - zur Zeit der Stellung des Vorlageantrages in B tätig gewesen ist; kommt es zu einem Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt iSd § 73 BAO, bleibt die dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt vorgesetzte Finanzlandesdirektion Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich aller Bescheide, die dieses Finanzamt erlassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989140088.X02Im RIS seit
29.01.1991