RS Vwgh 1991/1/29 89/14/0088

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §73;
BAO §75;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 534;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist auch dann zuständig, wenn der AbgPfl - nachdem er in den vorangegangenen Abgabenerklärungen jeweils A als Wohnsitz angegeben hat - zur Zeit der Stellung des Vorlageantrages in B tätig gewesen ist; kommt es zu einem Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt iSd § 73 BAO, bleibt die dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt vorgesetzte Finanzlandesdirektion Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich aller Bescheide, die dieses Finanzamt erlassen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140088.X02

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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