RS Vwgh 1991/1/29 90/04/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §24;
VStG §51 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Insoweit der Besch in seiner Berufung nur die Nichtanwendung des § 51 Abs 4 VStG rügt, ist von der bel Beh auf den behaupteten guten Glauben als Schuldausschließungsgrund gem § 5 Abs 2 VStG bzw auf die gerügte Nichtanwendung des § 21 VStG im Hinblick auf die Teilrechtskraft des erstbehördlichen Straferkenntnisses nicht mehr einzugehen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040145.X02

Im RIS seit

29.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten