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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Insoweit der Besch in seiner Berufung nur die Nichtanwendung des § 51 Abs 4 VStG rügt, ist von der bel Beh auf den behaupteten guten Glauben als Schuldausschließungsgrund gem § 5 Abs 2 VStG bzw auf die gerügte Nichtanwendung des § 21 VStG im Hinblick auf die Teilrechtskraft des erstbehördlichen Straferkenntnisses nicht mehr einzugehen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040145.X02Im RIS seit
29.01.1991