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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Mit der Firma einer juristischen Person wird - im Gegensatz zu jener eines Einzelkaufmannes, welche nur Kennzeichen des Unternehmens ist, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist - das betreffende mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gebilde bezeichnet. Daß bei Bezeichnung des Bescheidadressaten der Firma auch noch ein Hinweis auf ihre Rechtsform (hier "KG") beigefügt wird, schadet nicht.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040292.X01Im RIS seit
29.01.1991