Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt - als welches bei Zutreffen der weiters hiefür maßgebenden Voraussetzungen tatbestandsmäßig auch der genehmigungslose Betrieb einer Betriebsanlage im Sinne des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 in Betracht kommt - folgt, daß die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum auch die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfaßt, wobei sich der Zeitpunkt einer erfolgten Bestrafung aus dem Tag der Zustellung des damit im Zusammenhang stehenden (erstbehördlichen) Straferkenntnisses ergibt (Hinweis E 9.10.1981, 04/3695/80).