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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der zu prüfenden Beschwerdeberechtigung kommt es lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles in einem Recht verletzt sein konnte und nicht etwa darauf, ob ihm in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei eingeräumt bzw eine Ausfertigung des verwaltungsbehördlichen Bescheides zugestellt wurde (Hinweis B 4.7.1968, 1792/67, VwSlg 7387 A/1968).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040269.X01Im RIS seit
29.01.1991Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015