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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z1 idF 1988/399;Rechtssatz
Unter Bedachtnahme auf das sich aus § 22 Abs 1 VStG ergebende Kumulationsprinzip entspricht es nicht der Rechtslage, wenn die bel Beh bei der Strafbemessung nach § 366 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1973 den Umstand als relevant bezeichnete, daß sich der Besch auch nicht an andere im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehende Rechtsvorschriften (hier die Vorschriften der Sperrstundenverordnung) halte, da gemäß § 371 Abs 2 GewO 1973 (iVm § 3 Abs 11 erster Satz leg cit) die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1973 nicht die Bestrafung wegen bei der gemäß § 366 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1973 strafbaren Gewerbeausübung begangener sonstiger Übertretungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ausschließt.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040179.X04Im RIS seit
29.01.1991Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012