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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/04/0219 90/04/0220 90/04/0221Rechtssatz
Sogar eine allenfalls zu Unrecht erfolgte erstinstanzliche Abweisung eines Antrages auf Fristerstreckung zur Namhaftmachung eines anderen gewerberechtlichen Geschäftsführers kann nicht zur Rechtswidrigkeit des die Konzessionserteilung abweisenden Berufungsbescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, wenn nicht einmal im Laufe des Berufungsverfahrens ein gewerberechtlicher Geschäftsführer namhaft gemacht wurde; die belBeh hätte auch bei Vermeidung eines solchen Verfahrensverstoßes nicht zu einem anderen Bescheid kommen können.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040218.X01Im RIS seit
11.07.2001