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L71023 Rauchfangkehrergewerbe NiederösterreichNorm
GewO 1973 §177 Abs1;Rechtssatz
Nach § 7 der V über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in NÖ, LGBl 7000,50, wäre der Besch innerhalb des ihm zur Last gelegten Zeitraumes verpflichtet gewesen, nach jeder Gebührenänderung ein neues Kehrgebührenberechnungsblatt zu erstellen und dem Eigentümer des Kehrobjektes auszustellen. Um dem Gebot des § 44a lit a VStG nach Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entsprechen, wäre es dementsprechend erforderlich gewesen, darzulegen, auf welches der in Betracht kommenden Kehrgebührenberechnungsblätter sich die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Unterlassung bezieht. Dies wäre umso erforderlicher gewesen, als erst nach Kenntnis des diesbezüglichen Tatvorwurfes die Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde über den Tatzeitraum, insbesondere über das den Beginn der Verjährungsfrist bestimmende Ende der Tatzeit, beurteilt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040233.X02Im RIS seit
26.09.2001