RS Vwgh 1991/1/29 90/04/0233

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

L71023 Rauchfangkehrergewerbe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §177 Abs1;
GewO 1973 §368 Z17;
KehrtarifV NÖ 1983 §7;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs1;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Nach § 7 der V über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in NÖ, LGBl 7000,50, wäre der Besch innerhalb des ihm zur Last gelegten Zeitraumes verpflichtet gewesen, nach jeder Gebührenänderung ein neues Kehrgebührenberechnungsblatt zu erstellen und dem Eigentümer des Kehrobjektes auszustellen. Um dem Gebot des § 44a lit a VStG nach Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entsprechen, wäre es dementsprechend erforderlich gewesen, darzulegen, auf welches der in Betracht kommenden Kehrgebührenberechnungsblätter sich die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Unterlassung bezieht. Dies wäre umso erforderlicher gewesen, als erst nach Kenntnis des diesbezüglichen Tatvorwurfes die Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde über den Tatzeitraum, insbesondere über das den Beginn der Verjährungsfrist bestimmende Ende der Tatzeit, beurteilt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040233.X02

Im RIS seit

26.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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