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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 1 Abs 6 GewO 1973 ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, wonach tatbestandsmäßig für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nur das Vorliegen sämtlicher Genehmigungsvoraussetzungen eines "einschlägigen" Gewerbebetriebes (hier: gastgewerblicher Betrieb) wäre, sondern es wird vielmehr als Tatbestandserfordernis nur das Vorhandensein des "Erscheinungsbildes" eines derartigen Gewerbebetriebes normiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040179.X01Im RIS seit
29.01.1991Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012