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EG-20 Privatrecht allgemein ÄgyptenNorm
ABGB §93 idF 1986/097 ;Rechtssatz
Ist eine Ehe geschlossen worden, obwohl hiefür nach dem maßgebenden Recht die sachlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, so ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ehe für nichtig erklärt werden kann, nach demselben Recht zu beurteilen. Auch wenn das Personalstatut
bloß eines der Ehegatten verletzt wurde, während nach dem Personalstatut des anderen Ehegatten eine Nichtigkeit nicht vorliegt, kann die Ehe mit Wirkung für beide Ehegatten für nichtig erklärt werden (vgl Duchek-Schwind, Internationales Privatrecht, Wien 1979, Anm 2 zu § 17 auf Seite 50).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989010276.X01Im RIS seit
11.07.2001