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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Daß die Wiener Wohnung des Steuerpflichtigen iSd DBAbk mit Polen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 1975, 1975/384, als "Ort der Leitung" eine Betriebsstätte gewesen ist, erscheint in Anbetracht seiner nicht widerlegten Angaben über die schwerpunktmäßig in Polen ausgeübte Vermittlungstätigkeit als nicht erwiesen. Es kann sich hiebei aber immerhin um eine "Geschäftsstelle" iSd Art 5 Abs 2 lit c dieses DBAbk handeln. Damit ist jedoch für die AbgBeh nichts gewonnen, wenn das Vorbringen des AbgPfl im Verwaltungsverfahren schlüssig dahin geht, daß er in dieser Betriebsstätte keine Tätigkeit (mit dieser Betriebsstätte zurechenbaren Gewinnen) ausübt. Wenn die AbgBeh Gegenteiliges nicht feststellt und sie sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des AbgPfl im angefochtenen Bescheid nicht auseinandersetzt, verletzt sie Verfahrensvorschriften iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG. Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren trifft allerdings auch den AbgPfl die Verpflichtung, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Schlagworte
Parteiengehör Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130165.X01Im RIS seit
13.06.2001