RS Vwgh 1991/1/30 90/01/0181

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Asylwerberin sich nach legaler Ausreise aus ihrem Heimatland über sechs Monate in Österreich aufgehalten hat, ohne einen Asylantrag zu stellen, ist kein überzeugendes Argument für die Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben betreffend Verfolgungshandlungen in der Türkei. Die erst verhältnismäßig späte Einbringung des Asylantrages, hat die Asylwerberin nämlich damit erklärt, erst in Wien durch ihren Vater davon erfahren zu haben, daß gegen sie in ihrem Heimatland ein Haftbefehl ergangen sei. Mit dieser Aussage der Asylwerberin hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auseinanderzusetzen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010181.X01

Im RIS seit

30.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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