RS Vwgh 1991/1/30 90/13/0030

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Beiträge für Mitgliedschaft bei einer Autofahrervereinigung sind nur dann als Werbungskosten anzusehen, wenn das Kfz zur Berufsausübung als Arbeitsmittel notwendig ist, nicht aber dann, wenn das Kfz nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet wird. Auch der Hinweis des Stpfl auf seine mangelnde technische Versiertheit und seine geringe Körperkraft vermag nur Gründe darzutun, aus denen es ihm zweckmäßig erscheint, einer derartigen Vereinigung anzugehören, nicht aber dafür, daß es sich bei den Mitgliedsbeiträgen um Werbungskosten iSd EStG 1972 handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130030.X06

Im RIS seit

30.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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