RS Vwgh 1991/1/30 89/01/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

EG-20 Privatrecht allgemein Ägypten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/09 Internationales Privatrecht
41/03 Personenstandsrecht
74/03 Sonstige Angelegenheiten der Kirchen und
Religionsgemeinschaften

Norm

ABGB §93 idF 1986/097 ;
CIC 1983;
IPRG §13 Abs1;
IPRG §17 Abs1;
IPRG §6;
NÄG 1938 §8 Abs1;
NÄG 1988 §10 Abs2;
Personenrecht und Erbfolge (hanefitisch) Ägypten;
StGG Art14;
StGG Art15;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine im ausländischen Recht allenfalls festgelegte Ehenichtigkeit aus Gründen der Religion ist nicht im Einklang mit dem österreichischen ordre-public, weil die Anerkennung eines derartigen Ehenichtigkeitsgrundes für den österreichischen Rechtsbereich dazu führen würde, daß nicht auf das Weltliche beschränkte Umstände gravierende Rechtsfolgen nach sich zögen. Dies stünde aber in Widerspruch zum Grundsatz der Säkularität des Staates. Aus dem Bestehen einer kanonischen eherechtlichen Regelung können keine Rechtsfolgen für den Bereich des nach staatlichem Recht geregelten Bereich des Eherechtes abgeleitet werden.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989010276.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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