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EG-20 Privatrecht allgemein ÄgyptenNorm
ABGB §93 idF 1986/097 ;Rechtssatz
Eine im ausländischen Recht allenfalls festgelegte Ehenichtigkeit aus Gründen der Religion ist nicht im Einklang mit dem österreichischen ordre-public, weil die Anerkennung eines derartigen Ehenichtigkeitsgrundes für den österreichischen Rechtsbereich dazu führen würde, daß nicht auf das Weltliche beschränkte Umstände gravierende Rechtsfolgen nach sich zögen. Dies stünde aber in Widerspruch zum Grundsatz der Säkularität des Staates. Aus dem Bestehen einer kanonischen eherechtlichen Regelung können keine Rechtsfolgen für den Bereich des nach staatlichem Recht geregelten Bereich des Eherechtes abgeleitet werden.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989010276.X02Im RIS seit
11.07.2001