RS Vwgh 1991/1/30 90/13/0044

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §240 Abs3;
BAO §303 Abs1 litb;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist unter anderem auch, daß die als Wiederaufnahmsgründe bezeichneten neu hervorkommenden Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht wurden. Wenn ein Bezieher von lohnsteuerpflichtigen Einkünften einen Antrag gemäß § 240 Abs 3 BAO auf Rückzahlung von Lohnsteuer stellt, weil er der Auffassung ist, daß eine für bestimmte Bezugsteile vorgesehene Steuerbegünstigung zu Unrecht nicht berücksichtigt wurde, so hat er der Abgabenbehörde grundsätzlich jene Tatsachen bekanntzugeben, die vorliegen müssen, um die Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbegünstigung zu erfüllen. Setzt somit die Gewährung der Steuerbegünstigung voraus, daß der Bezugsteil unter einem bestimmten Rechtstitel, aufgrund besonderer Verhältnisse oder unter bestimmten Modalitäten ausbezahlt wurde, so hat der Steuerpflichtige das Vorliegen der insoweit maßgebenden Umstände zumindest zu behaupten. Dabei kann es allenfalls auch erforderlich sein, entsprechende Informationen einzuholen. Kommt der Steuerpflichtige dieser Verpflichtung nicht nach, obwohl es ihm unschwer möglich wäre, so trifft ihn ein Verschulden an der Nichtgeltendmachung von abgabenrechtlich relevanten Tatsachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130044.X01

Im RIS seit

30.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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