RS Vwgh 1991/1/30 90/13/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0121 E 30. Jänner 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Es liegt keine willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes vor, wenn dem Arbeitgeber bzw seinem mit der Lohnverrechnung betrauten Personal ein Irrtum betreffend die richtige Ermittlung von kollektivvertraglich vorgesehenen Überstundenzuschlägen unterlaufen ist. Der Begriff "willkürlich" kann nicht mit dem Begriff "schuldhaft" gleichgesetzt werden, wenn es auf ein bewußtes Wollen oder Nichtwollen zurückzuführen ist. Unterliegt daher ein Arbeitgeber bezüglich seiner Lohnzahlungsverpflichtung einem Irrtum, so liegt, selbst bei fahrlässigem und damit schuldhaftem Verhalten ein Willensmangel vor, der Willkür ausschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130126.X01

Im RIS seit

18.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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