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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Es liegt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn ein Wiederaufnahmeantrag in einem angefochtenen Bescheid keine Erwähnung findet. Bringt ein StPfl nach rechtskräftig entschiedener Sache ein neuerliches Anbringen in derselben Sache vor und erhebt er nach dessen Zurückweisung wegen bereits entschiedener Sache nicht nur Berufung, sondern beantragt auch die Wiederaufnahme des ursprünglichen (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahrens, so handelt es sich hiebei um zwei verschiedene Anbringen, über die durchaus getrennt entschieden werden kann. Sollte der Wiederaufnahmeantrag Erfolg haben, so wäre damit dem neuerlichen Antrag sowie allen diesbezüglich gesetzten weiteren Verfahrensschritten die rechtliche Relevanz entzogen, da diesfalls über den ursprünglichen Antrag neu zu entscheiden wäre.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130043.X01Im RIS seit
30.01.1991