RS Vwgh 1991/1/30 90/13/0043

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
BAO §303 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es liegt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn ein Wiederaufnahmeantrag in einem angefochtenen Bescheid keine Erwähnung findet. Bringt ein StPfl nach rechtskräftig entschiedener Sache ein neuerliches Anbringen in derselben Sache vor und erhebt er nach dessen Zurückweisung wegen bereits entschiedener Sache nicht nur Berufung, sondern beantragt auch die Wiederaufnahme des ursprünglichen (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahrens, so handelt es sich hiebei um zwei verschiedene Anbringen, über die durchaus getrennt entschieden werden kann. Sollte der Wiederaufnahmeantrag Erfolg haben, so wäre damit dem neuerlichen Antrag sowie allen diesbezüglich gesetzten weiteren Verfahrensschritten die rechtliche Relevanz entzogen, da diesfalls über den ursprünglichen Antrag neu zu entscheiden wäre.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130043.X01

Im RIS seit

30.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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