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20/08 UrheberrechtNorm
EStG 1972 §37 Abs1;Rechtssatz
Auch ein Miturheber, der gem § 11 UrhG sein Einverständnis zur Verwertung des gemeinschaftlichen Urheberrechtes gibt, erzielt Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten, soweit er für die Erteilung dieses Einverständnisses ein Entgelt erhält. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er das Entgelt von einem Miturheber oder von einer anderen Person erhält, der eine Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht iSd § 24 UrhG eingeräumt wird. Wesentlich ist lediglich, daß das Entgelt als Gegenleistung dafür bestimmt ist, daß der Miturheber seine Einwilligung zur Verwertung des gemeinschaftlichen Urheberrechtes iSd § 14 bis § 18 UrhG gibt, sei es, daß die Verwertung durch einen der Miturheber selbst oder durch eine andere Person erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987130093.X01Im RIS seit
30.01.1991