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L10107 Stadtrecht TirolNorm
ParkanlagenV Innsbruck 1970 §2 Abs5;Rechtssatz
Durch die Behauptung, der Auftraggeber zur Aufstellung des Containers habe vertraglich die Verpflichtung zur Einholung der Bewilligung für die Aufstellung in der städtischen Parkanlage einzuholen gehabt, ist der Beschwerdeführer nicht vom Schuldvorwurf befreit, weil es dem Beschwerdeführer als Adressaten der Verbotsnorm oblag, festzustellen, ob sein Vertragspartner tatsächlich eine Bewilligung im Sinne des § 2 Abs 5, letzter Satz der Verordnung zum Schutz der städtischen Parkanlagen Innsbruck eingeholt hatte.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010107.X02Im RIS seit
30.01.1991Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009