RS Vwgh 1991/1/30 90/01/0107

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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L10107 Stadtrecht Tirol
L17007 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkanlagenV Innsbruck 1970 §2 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Behauptung, der Auftraggeber zur Aufstellung des Containers habe vertraglich die Verpflichtung zur Einholung der Bewilligung für die Aufstellung in der städtischen Parkanlage einzuholen gehabt, ist der Beschwerdeführer nicht vom Schuldvorwurf befreit, weil es dem Beschwerdeführer als Adressaten der Verbotsnorm oblag, festzustellen, ob sein Vertragspartner tatsächlich eine Bewilligung im Sinne des § 2 Abs 5, letzter Satz der Verordnung zum Schutz der städtischen Parkanlagen Innsbruck eingeholt hatte.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010107.X02

Im RIS seit

30.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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