RS Vwgh 1991/1/30 87/13/0093

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §11;
UrhG §14;
UrhG §24;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn eine wissenschaftliche Tätigkeit ausschließlich der Schaffung literarischer Werke (hier: Wörterbuch der japanischen Sprache, technische Literatur in japanischer Sprache) dient, die ihrer Art nach zweifellos zur Verbreitung bestimmt sind, so kann sich die Behörde nicht darauf stützen, daß der Steuerpflichtige lediglich eine wissenschaftliche Tätigkeit entfaltet habe. Es drängt sich geradezu der Schluß auf, daß die wissenschaftliche Tätigkeit auf das Ziel gerichtet war, als Miturheber an der Schaffung eines gemeinschaftlichen Urheberrechtes mitzuwirken und dieses in der Folge zu verwerten. Daß die Tätigkeit wissenschaftlicher Art ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil literarische Urheberrechte häufig auf wissenschaftlicher Tätigkeit beruhen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987130093.X02

Im RIS seit

30.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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