RS Vwgh 1991/1/30 90/13/0030

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z6;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wenn ein Steuerpflichtiger es unterläßt, sich eine durchgehend benützbare Wohnung in der Nähe seines Beschäftigungsortes zu besorgen, deren Kosten den nicht abzugsfähigen Ausgaben gem § 20 EStG 1972 zuzurechnen sind, sondern es vorzieht, die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft, die nach seinen Behauptungen über keine Kochgelegenheit verfügt und im Hinblick auf unzureichende Heizung und fehlendes Warmwasser, an Wochenenden unbewohnbar ist, zu benützen, sind seine Kosten für die wöchentlichen Fahrten nach Hause nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn der Abgabepflichtige sein Elternhaus noch als sein eigentliches Heim betrachtet. In einem solchen Falle wären auch die Kosten für monatliche Heimfahrten nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Abgabepflichtige gar nicht behauptet, in seinem Heimatort eine eigene Wohnung zu besitzen, in der er monatlich zumindest einmal Nachschau halten müsse

(Hinweis E 22.9.1987, 87/14/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130030.X02

Im RIS seit

30.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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