RS Vwgh 1991/1/30 90/13/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BAO §289 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es liegt keine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes des Bf vor, wenn sich das Finanzamt bei seiner Entscheidung offensichtlich nur im Ausdruck vergriffen und in Wahrheit den Grundsatz "ne bis in idem" entsprechend eine zweite Sachentscheidung in derselben Sache für unzulässig erklärt hat. Die Berufung gegen einen solchen nur mit einem unwesentlichen Formalmangel behafteten erstinstanzlichen Bescheid ist zu Recht abzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130043.X02

Im RIS seit

30.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten