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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Es liegt keine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes des Bf vor, wenn sich das Finanzamt bei seiner Entscheidung offensichtlich nur im Ausdruck vergriffen und in Wahrheit den Grundsatz "ne bis in idem" entsprechend eine zweite Sachentscheidung in derselben Sache für unzulässig erklärt hat. Die Berufung gegen einen solchen nur mit einem unwesentlichen Formalmangel behafteten erstinstanzlichen Bescheid ist zu Recht abzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130043.X02Im RIS seit
30.01.1991