RS Vwgh 1991/1/30 90/01/0176

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Es liegt auf der Hand, daß bei Demonstrationen, die zu Gewalttaten gegen Exekutivbeamte geführt haben, keineswegs ausgeschlossen werden kann, daß zur Abwehr der persönlichen Gefährdung des Exekutivbeamten nach dem Einsatz Umstände eintreten können, denen wirksam nur mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen begegnet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010176.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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