Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §18;Rechtssatz
Es liegt auf der Hand, daß bei Demonstrationen, die zu Gewalttaten gegen Exekutivbeamte geführt haben, keineswegs ausgeschlossen werden kann, daß zur Abwehr der persönlichen Gefährdung des Exekutivbeamten nach dem Einsatz Umstände eintreten können, denen wirksam nur mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen begegnet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010176.X02Im RIS seit
25.04.2001