RS Vwgh 1991/1/30 90/13/0058

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28
EStG 1972 §2 Abs2
EStG 1972 §2 Abs3 Z3
EStG 1972 §23
GewStG §1
VwRallg

Rechtssatz

Stellt ein Unternehmen seinem äußeren Erscheinungsbild nach einen Gewerbebetrieb dar, so sind solche Tätigkeiten, die nicht der Liebhaberei in der ursprünglichen Bedeutung dieses Begriffes zugezählt werden können, also nicht einer persönlichen Neigung des StPfl entspringen, nur in besonderen Ausnahmefällen als Liebhaberei anzusehen (Hinweis E 7.5.1980, 1466/79, 856/80; E 23.10.1984, 84/14/0055). Das Auftreten von Verlusten reicht für sich alleine nicht aus, das Fehlen des Gewinnstrebens und damit das Fehlen einer Einkunftsquelle anzunehmen. Um bei einer Tätigkeit, die sich ihrem Erscheinungsbild nach als Gewerbebetrieb darstellt, von Liebhaberei sprechen zu können, wird regelmäßig ein relativ langer, dh mehrjähriger, Beobachtungszeitraum herangezogen werden müssen, um die mangelnde Ertragsfähigkeit eines Betriebes annehmen zu können. Fehlt ein solcher Zeitraum, müßten zumindest konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die einen zuverlässigen Schluß auf die mangelnde Ertragsfähigkeit des Betriebes in den folgenden Jahren zulassen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung wie Wohnsitz usw LiebhabereiDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung wie Wohnsitz usw

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130058.X02

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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