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L10107 Stadtrecht TirolNorm
ABGB §2;Rechtssatz
Einer besonderen Kennzeichnung der städtischen Parkanlage als durch die Verordnung zum Schutz der städtischen Parkanlagen Innsbruck geschützt bedurfte es nicht, um den Beschwerdeführer die Geltung der Verbotsnorm erkennen zu lassen, weil es ihm als Gewerbetreibenden obliegt, sich von der Geltung und dem Wirkungsbereich der verwaltungsrechtlichen Verbotsnorm Kenntnis zu verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010107.X03Im RIS seit
30.01.1991Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009