RS Vwgh 1991/1/30 90/01/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1991
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Allein aus der Tatsache des Einsatzes als Exekutivbeamter, der zur Leistung von Außendiensten bei Demonstrationen jederzeit verpflichtet ist, ergibt sich bereits eine Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit außerhalb des Dienstes, die das Ausmaß der Gefahren, die für jedermann bestehen, erheblich überschreitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010176.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten