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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §17 Abs2;Rechtssatz
Allein aus der Tatsache des Einsatzes als Exekutivbeamter, der zur Leistung von Außendiensten bei Demonstrationen jederzeit verpflichtet ist, ergibt sich bereits eine Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit außerhalb des Dienstes, die das Ausmaß der Gefahren, die für jedermann bestehen, erheblich überschreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010176.X01Im RIS seit
25.04.2001