RS Vwgh 1991/1/30 87/13/0094

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §237 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 149;

Rechtssatz

Weder die Entlassung einer Mitgeschäftsführerin aus der Gesamtschuld noch die Folgen einer Konkurseröffnung über das Vermögen einer GmbH und das behauptete schuldhafte Verhalten des Masseverwalters an der Nichtentrichtung der im Haftungsweg geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten stellen Fakten dar, die die Ermessenübung durch die AbgBeh als Ermessensüberschreitung oder als Ermessensmißbrauch erscheinen lassen. Aus der Entlassung eines Gesamtschuldners aus der Gesamtschuld erwachsen den übrigen Gesamtschuldnern keine Rechte. Die Folgen der Konkurseröffnung und das Verhalten des Masseverwalters könnten unter Umständen bei entsprechender Konkretisierung im Zuge der Erlassung eines Haftungsbescheides zu berücksichtigen sein.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987130094.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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