Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 149;Rechtssatz
Weder die Entlassung einer Mitgeschäftsführerin aus der Gesamtschuld noch die Folgen einer Konkurseröffnung über das Vermögen einer GmbH und das behauptete schuldhafte Verhalten des Masseverwalters an der Nichtentrichtung der im Haftungsweg geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten stellen Fakten dar, die die Ermessenübung durch die AbgBeh als Ermessensüberschreitung oder als Ermessensmißbrauch erscheinen lassen. Aus der Entlassung eines Gesamtschuldners aus der Gesamtschuld erwachsen den übrigen Gesamtschuldnern keine Rechte. Die Folgen der Konkurseröffnung und das Verhalten des Masseverwalters könnten unter Umständen bei entsprechender Konkretisierung im Zuge der Erlassung eines Haftungsbescheides zu berücksichtigen sein.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987130094.X03Im RIS seit
11.07.2001