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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Rechtssatz
Ist im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides des Gemeinderates nicht mehr dieselbe Person Bürgermeister, die den erstinstanzlichen Bescheid unterfertigt hat, so hat der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs 1 Z 5 AVG geltend gemacht.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050142.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009