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L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe NiederösterreichNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/16 90/05/0071 2Stammrechtssatz
Zufolge § 15 Abs 1 lit a NÖ GebrauchsabgabeG trifft die strafrechtliche Verantwortung denjenigen, der eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken gehabt hätte, also den Besitzer der Einrichtung, weil er einen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis ausübt, unabhängig davon, ob er "den Automaten tatsächlich selber nicht an Ort und Stelle aufgestellt hat".
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050211.X01Im RIS seit
03.05.2001