RS Vwgh 1991/2/5 90/05/0166

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Veröffentlicht am 05.02.1991
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
VVG §1;
VVG §10;

Rechtssatz

Wird einem Miteigentümer gegenüber ein erstinstanzlicher Auftrag gem § 66 Abs 4 AVG abgeändert, so ist eine Vollstreckung des erstinstanzlichen Auftrages auch nicht dem anderen Miteigentümer gegenüber zulässig, dem gegenüber der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufungsbehörde hat im Falle der beabsichtigten Abänderung eines erstinstanzlichen Bescheides den anderen Miteigentümer dem Berufungsverfahren beizuziehen und ihm entsprechendes Parteiengehör zu gewähren.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050166.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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