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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §29 Abs3;Rechtssatz
Die Bewilligungsfähigkeit von Holzbauten kann nicht aus § 95 OÖ BauV abgeleitet werden, weil diese Bestimmungen betreffend bauliche Anlagen aus Holz und anderen brennbaren Baustoffen nicht als lex specialis zu den sonst geltenden Bestimmungen des OÖ Baurechts zu beurteilen sind, vielmehr der Landesgesetzgeber hier in besonderer Weise jenen Gefahren vorbeugen wollte, die sich aus der Verwendung von Holz und anderen brennbaren Baustoffen ergeben. Keinesfalls kann eine Auslegung dieser Regelung dazu führen, daß eine sonst nicht zulässig bebaubare Fläche auf Grund dieser Bestimmungen einer Bebauung zugeführt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050183.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009