RS Vwgh 1991/2/5 90/05/0183

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Veröffentlicht am 05.02.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §29 Abs3;
BauO OÖ 1976 §33 Abs1 litg;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §44 Abs2;
BauV OÖ 1985 §44 Abs3;
BauV OÖ 1985 §44 Abs4;
BauV OÖ 1985 §95;

Rechtssatz

Die Bewilligungsfähigkeit von Holzbauten kann nicht aus § 95 OÖ BauV abgeleitet werden, weil diese Bestimmungen betreffend bauliche Anlagen aus Holz und anderen brennbaren Baustoffen nicht als lex specialis zu den sonst geltenden Bestimmungen des OÖ Baurechts zu beurteilen sind, vielmehr der Landesgesetzgeber hier in besonderer Weise jenen Gefahren vorbeugen wollte, die sich aus der Verwendung von Holz und anderen brennbaren Baustoffen ergeben. Keinesfalls kann eine Auslegung dieser Regelung dazu führen, daß eine sonst nicht zulässig bebaubare Fläche auf Grund dieser Bestimmungen einer Bebauung zugeführt werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050183.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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