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L70704 Theater Veranstaltung OberösterreichNorm
BauV OÖ 1985 §95 Abs1;Rechtssatz
Da im Beschwerdefall eine Holzwand Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist, sind die Verwaltungsbehörden zu Recht davon ausgegangen, daß diese Holzwand im Hinblick auf ihre geringe Entfernung zur Grundgrenze des benachbarten Grundstückes mangels Einhaltung des Mindestabstandes von 5 m von der Nachbargrenze nicht bewilligungsfähig ist. Auch dann, wenn diese Holzwand als Lärmschutzwand auf Grund einer Vorschreibung der Gewerbebehörde errichtet worden ist, ist ihre Bewilligungsfähigkeit nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050171.X01Im RIS seit
05.02.1991Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009