RS Vwgh 1991/2/5 90/05/0171

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Veröffentlicht am 05.02.1991
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L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauV OÖ 1985 §95 Abs1;
BauV OÖ 1985 §95 Abs5;
GewO 1973 §77 Abs1;

Rechtssatz

Da im Beschwerdefall eine Holzwand Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist, sind die Verwaltungsbehörden zu Recht davon ausgegangen, daß diese Holzwand im Hinblick auf ihre geringe Entfernung zur Grundgrenze des benachbarten Grundstückes mangels Einhaltung des Mindestabstandes von 5 m von der Nachbargrenze nicht bewilligungsfähig ist. Auch dann, wenn diese Holzwand als Lärmschutzwand auf Grund einer Vorschreibung der Gewerbebehörde errichtet worden ist, ist ihre Bewilligungsfähigkeit nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050171.X01

Im RIS seit

05.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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