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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs3;Rechtssatz
Äußert sich ein Mitbeteiligter lediglich zum Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, nicht aber zur Beschwerde, so ist ihm gem § 48 Abs 3 VwGG der Ersatz von aufgelaufenen Stempelgebühren für den Schriftsatz betreffend aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht aber ein Schriftsatzaufwand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050132.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009