RS Vwgh 1991/2/5 90/05/0132

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Veröffentlicht am 05.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs3;

Rechtssatz

Äußert sich ein Mitbeteiligter lediglich zum Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, nicht aber zur Beschwerde, so ist ihm gem § 48 Abs 3 VwGG der Ersatz von aufgelaufenen Stempelgebühren für den Schriftsatz betreffend aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht aber ein Schriftsatzaufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050132.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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