RS Vwgh 1991/2/5 90/05/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs1;
BauO NÖ 1976 §118 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ist ein Nachbar ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG zu einer mündlichen Bauverhandlung geladen worden, so hat er nur hinsichtlich rechtzeitig erhobener Einwendungen einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides, ausgenommen etwa im Hinblick auf Fragen der Zuständigkeit der Behörde

Hinweis E 22.10.1985, 85/05/0122).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050156.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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