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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Partei berechtigt, die die Aufhebung tragende Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde, an die die Gemeindebehörde (hier: nach § 61 Abs 4 NÖ GdO), gebunden ist, unmittlbar vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen (Hinweis E 26.2.1985, 83/05/0171), wobei nur den die Aufhebung tragenden Gründen für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt, nicht aber etwa Abweisungsgründen, denen ja keine bindende Rechtswirkung zukommt
(Hinweis E 17.12.1975, 85/05/0098).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050118.X01Im RIS seit
11.07.2001