RS Vwgh 1991/2/5 90/05/0118

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Veröffentlicht am 05.02.1991
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Partei berechtigt, die die Aufhebung tragende Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde, an die die Gemeindebehörde (hier: nach § 61 Abs 4 NÖ GdO), gebunden ist, unmittlbar vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen (Hinweis E 26.2.1985, 83/05/0171), wobei nur den die Aufhebung tragenden Gründen für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt, nicht aber etwa Abweisungsgründen, denen ja keine bindende Rechtswirkung zukommt

(Hinweis E 17.12.1975, 85/05/0098).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050118.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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