RS Vwgh 1991/2/5 90/05/0124

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Veröffentlicht am 05.02.1991
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Index

L83004 Wohnbauförderung Oberösterreich
98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1984 §2 Z10;
WFG 1984 §32;
WohnbeihilfenV OÖ 1985 §1 Abs4;

Rechtssatz

Es ist rechtswidrig, eine Abfertigung, also eine einmalige Zahlung im Jahre 1987 bei der Prüfung der Einkommensverhältnisse im Jahre 1988 zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050124.X01

Im RIS seit

05.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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