RS Vwgh 1991/2/5 90/05/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO NÖ 1976 §62;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH bedarf die Frage, ob eine das örtliche zumutbare Maß übersteigende Belästigung vorliegt, stets der Beantwortung durch einen medizinischen Sachverständigen (Hinweis E 24.3.1987, 86/05/0132). Der Sachverständige hat hiebei auch die Frage zu beurteilen, ob etwa die Methode des "äquivalenten Dauerschallpegels" auch dem konkreten Sachverhalt gerecht wird (Hinweis B 13.9.1983, 112/80).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050142.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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