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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH bedarf die Frage, ob eine das örtliche zumutbare Maß übersteigende Belästigung vorliegt, stets der Beantwortung durch einen medizinischen Sachverständigen (Hinweis E 24.3.1987, 86/05/0132). Der Sachverständige hat hiebei auch die Frage zu beurteilen, ob etwa die Methode des "äquivalenten Dauerschallpegels" auch dem konkreten Sachverhalt gerecht wird (Hinweis B 13.9.1983, 112/80).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050142.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009