RS Vwgh 1991/2/12 91/08/0017

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Veröffentlicht am 12.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §61 Abs1;
ZPO §63;
ZPO §64 Abs1;

Rechtssatz

Nachdem gemäß § 64 Abs 1 ZPO Befreiungen und Rechte mit dem Tag der Antragstellung eintreten, ist bei der Beurteilung, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, auf die nach Antragstellung entstehenden Kosten abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080017.X02

Im RIS seit

12.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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