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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61 Abs1;Rechtssatz
Nachdem gemäß § 64 Abs 1 ZPO Befreiungen und Rechte mit dem Tag der Antragstellung eintreten, ist bei der Beurteilung, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, auf die nach Antragstellung entstehenden Kosten abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991080017.X02Im RIS seit
12.02.1991