RS Vwgh 1991/2/12 90/07/0162

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Veröffentlicht am 12.02.1991
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1067;
ABGB §1072;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §34 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4 litd;
Satzung AgrG Stuibenalpe;
VwRallg;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß eine Bedachtnahme auf das in der Satzung festgelegte Vorkaufsrecht der Agrargemeinschaft an einem von der Stammrealität abgesonderten Mitgliedschaftsrecht bei der Entscheidung gem § 38 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 nicht stattzufinden habe, weil es sich dabei um ein rein zivilrechtliches Institut handle, da die Satzung der Agrargemeinschaft auf einer behördlichen Verfügung beruht und dem Bestand des öffentlichen Rechtes angehört. Dieses Vorkaufsrecht stellt allenfalls eine nähere Regelung des § 38 Abs 4 lit d Tir FlVfLG 1978 genannten Rechtes dar (Hinweis E 6.3.1990, 89/07/0123). Da jedoch die Agrargemeinschaft von dem ihr zustehenden Vorkaufsrecht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Monatsfrist nicht Gebrauch gemacht hat, verstößt die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte agrarbehördliche Genehmigung deshalb nicht gegen das Gesetz, weil die Geltendmachung dieses Vorkaufsrechtes im Zeitpunkt der agrarbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages wegen des Fristablaufes gar nicht mehr offen stand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070162.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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